Organe und Vertretung der KG
Geschäftsführung
Laut Gesetz ist jeder Komplementär (unbeschränkt haftender Gesellschafter) berechtigt und verpflichtet, die Gesellschaft nach außen zu vertreten. Der Kommanditist ist hingegen von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Kommanditisten steht ein Widerspruchsrecht bei ungewöhnlichen Geschäften zu.
Dies sind Grundsätze, die nicht verpflichtet sind. Im Gesellschaftsvertrag können die Geschäftsführung sowie die Vertretungsbefugnisse von den Gesellschaftern näher geregelt werden.
Beirat
Es besteht die Möglichkeit, im Gesellschaftsvertrag einer KG einen Beirat vorzusehen. Die wesentlichen Aufgaben eines Beirats sind die Kontrolle und Beratung der geschäftsführenden Gesellschafter.